Steuererklärung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V)
Als Vermieter erzielen Sie Mieteinnahmen - den Mietzins und die Umlagen (Nebenkostenvoraus-zahlungen). Den Einnahmen stehen alle Aufwendungen gegenüber, die "dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung" Ihrer Einnahmequelle dienen. Zu diesen so genannten Werbungskosten (§ 9 EStG) aus Vermietung und Verpachtung gehören vor allem
- die Schuldzinsen,
- die Renovierungs- und Instandhaltungskosten,
- die Hausnebenkosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wasser etc.),
- die Abschreibungen für die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des vermieteten Gebäudes oder Gebäudeteils.
Übersteigen die Mieteinnahmen die Werbungskosten ist der Gewinn zu versteuern. Im umgekehrten Fall entsteht ein steuerlicher Verlust, den Sie mit Ihren übrigen positiven Einkünften verrechnen können.
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Mieteinnahmen führen zu steuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), unabhängig der Herkunft der Mieteinnahmen. So etwa
- aus der Vermietung eines ganzen Hauses oder einer Eigentumswohnung,
- aus der Vermietung einer Wohnung im ansonsten selbst genutzten Haus,
- aus der Vermietung möblierter Räume und Wohnungen,
- aus der Untervermietung eines einzelnen Zimmers in Ihrer Mietwohnung,
- aus der Vermietung einer Ferienwohnung,
- aus der entgeltlichen Bestellung eines Erbbaurechts oder eines Nießbrauchs,
- aus der Verpachtung eines unbebauten Grundstücks,
- aus der Verpachtung eines Betriebes nach Betriebsaufgabe,
- aus der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds,
- aus der Überlassung von sog. Sachinbegriffen (z.B. Wohnungseinrichtung),
- aus der Abtretung von Forderungen auf Miet- oder Pachtzinsen anlässlich einer Grundstücksveräußerung.